Wasserabgaben und Wassergebühren

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach hat in seiner Sitzung vom
 9. Dezember 2021 nachstehende Wasserabgabenordnung beschlossen.

 

 

WASSERABGABENORDNUNG

für die öffentliche Gemeindewasserleitung

der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach

 

 

§ 1

 

In der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben:

a)                  Wasseranschlussabgabe;

b)                 Ergänzungsabgabe;

c)                  Sonderabgabe;

d)                 Bereitstellungsgebühr;

e)                  Wasserbezugsgebühren.

 

§ 2

Wasseranschlussabgabe

 

(1)    Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit € 8,00 festgesetzt.

 

(2)    Gemäß § 6 Abs. 5 (6) des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 4.334.135,00 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von lfm. 18.331 zu Grunde gelegt.

 

§ 3

Ergänzungsabgabe

 

Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.

 

 

 

§ 4

Sonderabgabe

 

(1)      Eine Sonderabgabe gemäß § 8 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anschließenden Liegenschaft errichtenden Baulichkeit ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und aus diesem Grunde die Gemeindewasserleitung besonders ausgestaltet werden muss.

(2)      Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbauten so geändert werden, dass die im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

(3)      Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

 

 

§ 5

Bereitstellungsgebühr

 

(1)   Der Bereitstellungsbetrag wird mit € 80,00 pro m³/h festgesetzt.

(2)   Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:

 

Verrechnungsgröße

in m³/h

Bereitstellungsgebühr

in EURO pro m³/h

Bereitstellungsgebühr in EURO 

3

80,00

240,00

17

80,00

1.360,00

 

 

§ 6

Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr

 

(1)     Die Grundgebühr gemäß § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser mit € 1,90 festgesetzt.

 

§ 7

Ablesungszeitraum, Entrichtung der Wasserbezugsgebühr

 

Entstehung des Abgabenanspruches, Ablesungszeitraumes, Entrichtung der Wasserbezugsgebühr und Bereitstellungsgebühr.

 

(1)            Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher 12 Monate. Er beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.

(2)            Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühren werden zwei Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt:

1.    vom 01.01 bis 30.06.

2.         vom 01.07. bis 31.12.

Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzten Wasserbezugsgebühren wird auf die Teilzahlungszeiträume zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. Mai und 15. November fällig.  Die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasser-bezugsgebühr erfolgt im ersten Teilzahlungsraum jeden Kalenderjahres und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungsräume neu festgesetzt.

(3)            Die Entrichtung der Wasserbezugs- und Bereitstellungsgebühren hat durch Einzahlung mittels Erlagschein oder Zahlschein auf ein Konto des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk Melk, 

3240 Mank, Wieselburger Straße Nr. 2, zugunsten der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach, zu erfolgen.

 

 

§ 8

Umsatzsteuer

 

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Gebührenordnung gelangt die Umsatzsteuer auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Einhebung.

 

 

§ 9

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

Diese Wasserabgabenordnung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, in Kraft.

Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden.

 

 Tag des Anschlages:   10.12.2021
 Tag der Abnahme:      27.12.2021

                                                                                            Der Bürgermeister: Erich Ringseis