Lustbarkeitsabgabe

§ 1

Gegenstand der Verordnung

 

(1)   Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Gemeindebereich durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.

(2)   Ausgenommen sind

1.      Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder der Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

2.      Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielegesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielegesetz;

3.      Veranstaltungen ständiger, regelmäßig wiederkehrender oder gelegentlicher Art, welche den Erwerb, die Erweiterung und Vertiefung von Bildung, Wissen und Können in einem organisierten Rahmen als Hauptzweck zum Gegenstand haben.

 

§ 2

Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

 

(1)   Die Lustbarkeitsabgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird als Steuer vom Eintrittsgeld erhoben, wenn für den Besuch der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.

(2)   Zum Eintrittsgeld zählen:

a)      der tatsächliche Preis der Eintrittskarte;

b)      andere, der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte oder sonstige Geldleistungen, die als Gegenleistung für den Besuch der Veranstaltung entrichtet werden;

c)      Geldleistungen, für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden.

(3)   Das Ausmaß der Abgabe beträgt 10 % des Entgelts (Eintrittsgeld). Die Lustbarkeitsabgabe und die Umsatzsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(4)   Die Abgabe wird nach dem Eintrittsgeld berechnet. Das Eintrittsgeld ergibt sich aus der Summe der für den Besuch der Veranstaltung vereinnahmten Entgelte und Geldleistungen (Abs.2).

 

§ 3

Abgabepflichtiger, Haftung

 

(1)   Abgabeschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung.

(2)   Unternehmer ist, wer sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt und der, auf dessen Rechnung oder in dessen Namen die Veranstaltung durchgeführt wird. Bei mehreren Unternehmern ist jeder Mitunternehmer Gesamtschuldner der Steuer.

(3)   Für die Entrichtung der Abgabe haftet neben dem Unternehmer der Inhaber der für die Veranstaltung benützter Räume oder Grundstücke.

 

§ 5

Nachweise und Sicherheitsleistung

 

(1)   Der Unternehmer muss für jede Veranstaltung die für die Berechnung der Lustbarkeitsabgabe erforderlichen Nachweise führen wie zum Beispiel Aufzeichnungen über die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis, alle anderen abgabepflichtigen Einnahmen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c), den Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer.

(2)   Die Abgabenbehörde darf vor der Veranstaltung, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen, die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld vorschreiben. Sie darf die Veranstaltung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.

 

§ 6

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

 

(1)   Die Abgabenschuld entsteht mit der Entgegennahme des Eintrittsgeldes (§ 2 Abs. 2).

(2)   Der Unternehmer hat bei der Abgabenbehörde eine schriftliche Abgabenerklärung einzureichen. Er hat die Abgabe selbst zu berechnen, die für die Abgabeneinreichung erforderlichen Nachweise (§ 5 Abs. 1) seiner Abgabenerklärung anzuschließen und die Abgabe zu entrichten.

(3)   Die Abgabe ist vom Unternehmer bis zum 15. des der Durchführung der Veranstaltung nächstfolgenden Kalendermonats zu erklären und zu entrichten.

 

§ 7

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

(1)   Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2)   Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht worden sind, findet das bisher geltende Recht weiterhin Anwendung.

(3)   Die auf der Grundlage des NÖ Lustbarkeitsgesetzes erlassene Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach vom 7. Dezember 1992 tritt am 1. Jänner 2011 außer Kraft.