Kanalgebühren

A. Einmündungsabgabe für den Anschluß an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal

  1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 4,12 % v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 315,53) das ist mit € 13,00 festgesetzt.
  2. Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung  des  Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 8.690.510,00und eine Gesamtlänge des Schmutzwassernetzes von 27.542,00 lfm zugrundegelegt.

B. Einmündungsabgabe für den Anschluß an den öffentlichen Regenwasserkanal

  1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 2,62 % v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 171,90) das ist mit € 4,50 festgesetzt.
  2. Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 925.000,00 und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von 5.381,00 lfm zugrundegelegt. 

Ergänzungsabgaben

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzwenden.

Sonderabgaben

Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen. 

Vorauszahlungen

Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 sind Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von 80% v.H., der gemäß § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.

Kanalbenützungsgebühren

für den Schmutzwasser-, den Regenwasserkanal, den Schmutzwasser- und Regenwasserkanal (Trennsystem)

  1. Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu berechnen.
  2. Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird
    a.) beim Schmutzwasserkanal der Einheitssatz mit: € 2,80
    b.) beim Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem)der Einheitssatz mit: € 2,80
  3. Zur Berechnung der schmutzfrachtbezogenen
    Anteile wird der spezifische Jahresaufwand mit € 19,91 Festgesetzt.

Zahlungstermine

Die Kanalbenützungsgebühren sind im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November auf ein Konto des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk Melk, 3240 Mank, Wieselburgerstraße 2, zugunsten der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach zu entrichten.

Umsatzsteuer

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.